Dieses Video entstand bei GREIF VELOX in Lübeck, einem BPE-Portfolio-Unternehmen, welches im Rahmen eines MBO im Jahre 2018 erworben wurde.

Offenlegungen

Pflichtangaben nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“):

I. Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen (Artikel 3 der Offenlegungsverordnung)

Derzeit sind Nachhaltigkeitsrisiken kein separater Bestandteil der Investitionsentscheidungsprozesse von BPE 4 Unternehmensbeteiligungen GmbH und BPE Unternehmensbeteiligungen G.m.b.H.

II. Pflichtangaben zur Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene der BPE 4 Unternehmensbeteiligungen GmbH und der BPE Unternehmensbeteiligungen G.m.b.H. (Artikel 4 der Offenlegungsverordnung)

Artikel 4 der Offenlegungsverordnung bildet einen Rahmen zur Schaffung von Transparenz in Bezug auf etwaige nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Dazu müssen Finanzmarkteilnehmer wie die BPE 4 Unternehmensbeteiligungen GmbH und die BPE Unternehmensbeteiligungen G.m.b.H. bestimmte Informationen (zukünftig unter Berücksichtigung sog. Regulatory Technical Standards (RTS)) offenlegen. Derzeit berücksichtigen die BPE 4 Unternehmensbeteiligungen GmbH und die BPE Unternehmensbeteiligungen G.m.b.H. keine etwaigen nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, da sie der Auffassung sind, dass die ihr von den Portfoliogesellschaften zur Verfügung gestellten Informationen in Bezug auf die Investitionen nicht ausreichen, um dies zu ermöglichen. Die BPE 4 Unternehmensbeteiligungen GmbH und die BPE Unternehmensbeteiligungen G.m.b.H. werden die Entwicklung im Bereich der zur Verfügung stehenden Informationen beobachten und prüfen, ob es zukünftig sinnvoll möglich ist, die von Artikel 4 der Offenlegungsverordnung (einschließlich der zukünftigen RTS) geforderten Informationen offenzulegen.

III. Pflichtangaben zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 der Offenlegungsverordnung)

Die BPE 4 Unternehmensbeteiligungen GmbH und die BPE Unternehmensbeteiligungen G.m.b.H. verfügen als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 4 KAGB nicht über Vergütungsrichtlinien (Vergütungspolitik) gemäß den Vorgaben des KAGB. Da Nachhaltigkeitsrisiken kein Bestandteil der Investitionsentscheidungen von BPE 4 Unternehmensbeteiligungen GmbH und BPE Unternehmensbeteiligungen G.m.b.H. sind, können auch keine Angaben zur Vereinbarkeit der Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken gemacht werden.